Vereinssatzung

Brennereigemeinschaft Sulzgries e.V.,
Sitz in 73733 Esslingen a.N., Bergstr. 41
 

Präambel

In den Jahren zwischen 1830 und 1840 haben sich einige Bürger von Sulzgries zum Zwecke des gemeinschaftlichen Betrieb eines sich am Feuerseeplatz befindlichen Brennhauses zu einem Verein zusammengeschlossen.

 

Am 18. November 1843 wurde erstmals eine Satzung schriftlich protokolliert. Diese Satzung ist in dem heute noch vorhandenen Rechnungsbuch von 1829 - 1899 enthalten. Dem Verein wurde der Name "Weilergenossenschaft Sulzgries" gegeben.

Im Jahr 1866 haben die Vereinsmitglieder bei der Ministerialabteilung für Bezirks­ und Körperschaftsverwaltung um Verleihung der juristischen Persönlichkeit nachgesucht. Die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen hätten von dort an das Staatsarchiv Ludwigsburg weitergeleitet werden müssen; sind jedoch dort nicht eingegangen und im Verzeichnis als fehlend vermerkt. Die Unterlagen sind aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschafts­ verwaltung zurückbehalten worden und beim Luftangriff auf Stuttgart im Jahr 1944 verbrannt.

 

Im Jahre 1976 wurde anlässlich der Veräußerung eines der Weilergenossenschaft Sulzgries gehörenden Grundstücks festgestellt, daß die Weilergenossenschaft Sulzgries nicht rechtsfähig ist. Die daraufhin eingeleiteten Nachforschungen über eine evtl. staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit beim Staatsarchiv Ludwigsburg, beim Hauptstaatsarchiv Stuttgart und beim Innenministerium blieben erfolglos. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nicht erfolgt. Beim Regierungspräsidium Stuttgart wurde deshalb unter Bezugnahme auf das Gesuch von 1866 beantragt, der Weiler­ genossenschaft Sulzgries durch staatliche Verleihung gern. § 22 BGB Rechtsfähigkeit zu verleihen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Antrag am 2.Juni 1977 abgelehnt, da der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

 

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins  ist  gern. §  21  BGB die  Eintragung  in das Vereinsregister erforderlich. Zu diesem Zweck wurde am 9. September 1977 eine Satzung erstellt und beschlossen und der Verein am 10. Oktober 1977 in das Vereinsregister VR 748 eingetragen.

 

Die vorliegende Satzung wurde überarbeitet und die Neufassung in der Mitgliederversammlung am 15. November 1996 beschlossen.
Eine weitere Überarbeitung fand am 18.11.2024 in der Mitgliederversammlung statt.


 

 

§ 1      Name , Sitz , Geschäftsjahr

Der auf Herkommen beruhende Verein führt den Namen:

 

Brennereigemeinschaft Sulzgries 
- vormals Weilergenossenschaft Sulzgries- e. V. 

 

Der Verein hat seinen Sitz in 73733 Esslingen a.N. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen (Register Nr. VR 748) eingetragen. 

 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

 

§ 2      Zweck des Vereins 

Der Verein hat den Zweck, die in seinem Eigentum stehenden, im Grundbuch von Esslingen a.N. auf die Weilergenossenschaft Sulzgries eingetragenen Grundstücke im Interesse der Mitglieder des Vereins unter Leitung seines Vorstandes zu bewirtschaften, insbesondere die Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Brennhauses zum Brennen für den Eigenbedarf (Stoffbesitzerbrennen).

        
 

§ 3    Mitgliedschaft

Mitglied kann in der Regel jede natürliche Person sein, die Grundstücke zur Rohstoffgewinnung besitzt oder bewirtschaftet.

Dies sind Personen, welche in der Stadt Esslingen a. N. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

In der Regel in den Stadtteilen Sulzgries, Krummenacker, Neckarhalde und Rüdern.

Ebenso sind dies Personen, welche außerhalb ihren Wohnsitz haben, jedoch Grundstücke in den o.g. Stadtteilen besitzen oder bewirtschaften. 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Bei einem Wohnsitzwechsel kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes über 
die Beibehaltung der Mitgliedschaft entscheiden. Diese Mitglieder sind jedoch

bei der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. 
 

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, oder vereinseigene Einrichtungen und Anlagen mißbräuchlich benutzt. 

Vor der Entscheidung über den Ausschluß gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich  zu  äußeren; hierzu   ist   das Mitglied   unter   Einhaltung  einer   Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. 

Gleichzeitig ruhen alle Rechte des Mitglieds. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und den Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 


 § 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten; sie ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen dieser Satzung, den Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.

Private Eigentums- oder Besitzansprüche an Vereinsvermögens werden durch die Mitgliedschaft nicht erworben.

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, insbesondere haben alle das Recht, das Brennhaus und die dazugehörenden Gerätschaften unter Beachtung der jeweils gültigen Benutzungsordnung zu benützen. Sonderrechte zur Belegung und Benützung der Gerätschaften durch einzelne Mitglieder kann der Vorstand beschließen.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. 

Die Beitrags­ ordnung regelt die Höhe der Beiträge und umfasst die einmalige Auf­ nahmegebühr, laufende Geld- und Sachbeiträge, Arbeitsleistungen, daneben außerordentliche Umlagen zur Deckung eines finanziellen Sonderbedarfs, ebenso das Einzugsverfahren und Fälligkeit und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag bei Bedürftigkeit  ganz  oder teilweise erlassen. 

War das aufzunehmende Mitglied bereits früher Mitglied der Weilergenossenschaft Sulzgries und ist die Mitgliedschaft durch Verlegung des Wohnsitzes erloschen, so ist bei Wiedereintritt nur die Hälfte der Aufnahmegebühr zu zahlen.

Für die Dauer des Beitragsrückstandes ruhen das Stimmrecht und die Benutzung von Vereinseinrichtungen während dieser Zeit.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß  der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und die Beitragspflicht ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 5          Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuß
  3. die Mitgliederversammlung

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer oder dem vom Vor­ stand bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und kann bei der nächsten Hauptversammlung eingesehen werden.

 

 § 6         Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Schriftführer
  3. dem Kassier

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des§ 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahl­ periode bis zur Neuwahl des Vorstandes und Eintragung ins Vereinsregister im Amt.

Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.

 Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch offene Abstimmung erfolgen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt

für die restliche Amtszeit eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. Bis dahin kann der Ausschuß ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung

der Vereinsbeschlüsse.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden.

 Die Sitzungen des Vorstandes und Ausschußes leitet der 1. Vorsitzende.

 Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Kassier.

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und der Genehmigung eines Vorstandsmitglieds.

 Für die Erteilung oder den Widerruf einer Bankvollmacht ist der Vorstand zuständig.

Vom Schriftführer des Vereins ist ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem laufenden zu halten.

Der Vorstand ist berechtigt, für die Brennerei einen oder mehrere steuerliche Beauftragte(n) zu ernennen.

 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, einen "besonderen Vertreter" für die Aufgaben eines steuerlichen Beauftragten zu ernennen.

 Seine Amtszeit bestimmt der Vorstand, der auch für den Widerruf der Ernennung zuständig ist.

Der Vorstand erhält neben der Erstattung seiner Auslagen für seine Tätigkeit eine Vergütung, die die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 7     Der Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus zwei Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der Vereinsausschuß ist für die ihm von der Mitgliederversammlung über­ tragenen Aufgaben zuständig. Darüber hinaus hat der Vereinsausschuß den vom Kassier alljährlich zu erstellenden Kassenbericht zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 8     Die Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst

im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzu­ berufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung und schriftlich einzuladen. Anträge an die Mitglieder­ versammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

Der Vorstand kann bei dringenden Bedarf außerordentliche Mitglieder­ versammlungen einberufen. 

 Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der Schriftführer oder der Kassier.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit verlangen, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

 

§    9  Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Ausschusses.
  3. die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
  4. Aufstellung einer Benutzungsordnung für das Brennhaus
  5. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages, der Arbeitsleistung und bei Bedarf die Festsetzung einer lnstand­ haltungsumlage
  6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  7. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.

  8.  

§ 10     Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann die Satzung ohne Rücksicht auf die Satzungs­ änderungen erforderliche qualifizierte Mehrheit ändern, wenn seitens der Behörden Beanstandungen hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit erhoben werden.

 

§ 11  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmbe­rechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins tritt der Verein in Liquidation. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Das verbleibende Vereinsvermögen nach Bezahlung der Schulden,

fällt den am Tag des Beschlusses der Auflösung im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.

 

§ 12  Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. November 1996 beschlossen.
In der Hauptversammlung vom 07.11.2024 wurden Teile überarbeitet  und ersetzen jetzt die bis dahin geltende Satzung. 
Die beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

NS:   Die Eintragung in das Vereinsregister VR 748 erfolgte am 12.03.1997 durch das Amtsgericht Esslingen.

© Markus Ellwanger2021. Alle Rechte vorbehalten.

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